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Die Gesundheits- und Krankenpflege als Beruf umfasst die Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen. Insbesondere kranke, behinderte und sterbende Menschen werden in der Pflege versorgt und betreut, aber auch die Verhütung von Krankheiten und die Versorgung von gesunden Menschen gehören zu den Aufgaben der Pflege.
Während früher vor allem von Krankenpflege die Rede war, wird heute zunehmend der Begriff Gesundheits- und Krankenpflege verwendet. Dieser neuen Wertepriorität entspricht die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger in Deutschland und Österreich.
Quelle: Wikipedia.org
Höhe der Förderung ab 1.11.2008
Die Förderung kann ab 1. November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbständigen Betreuungskräften) betragen. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Voraussetzungen
Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.
Einkommensgrenze
Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten unberücksichtigt bleiben.
Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro beziehungsweise um 600 Euro für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.
Wegfall der Vermögensgrenze ab 1.11.2008
Ab 1. November 2008 können alle Personen, die nach den Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.
Quelle: Sozialministerium (05.02.2016)
- Es werden Werksverträge zwischen PflegerInnen und der Familie abgeschlossen
- Dies ist eine Empfehlung der WKO und dient zur Sicherheit für PflegerInnen und der Familie
- Ein detailliert ausgearbeiteter Werksvertrag wird von der Firma Daheim und Froh zur Verfügung gestellt
- Alle Verträge sind sowohl in deutsch als auch in der Landessprache des Pflegepersonals verfügbar. Somit können sprachliche Feinheiten in Verträgen besser verstanden werden.
- Der Aufgabenbereich der PfelgerInnen im Werkvertrag wird durch das Personenbetreuungsdatenblatt erweitert
Allgemeines zum Pflegegeld
Das Bundespflegegeldgesetz und die entsprechenden Gesetze der Bundesländer, die mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind, brachten eine völlige Neuordnung der Pflegevorsorge in Österreich. Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012 wurde die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Bundesländern auf den Bund übertragen. Dies hatte zur Folge, dass rund 67.000 Bezieherinnen/Bezieher eines Landespflegegeldes ab 1. Jänner 2012 in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wechselten. Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung (zu Hause).
Quelle: help.gv.at (05.02.2016)
Höhe des Pflegegeldes
Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
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Mehr als 65 Stunden | 1 | 157,30 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 290,00 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 451,80 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 677,60 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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5 | 920,30 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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6 | 1.285,20 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn
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7 | 1.688,90 Euro |
Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.